Seit Beginn des Finanzausgleichs 1867 gab es nicht zweckbestimmte () Zuwendungen der Zentralregierung an die Provinzen, die sich aus einem Festbetrag und einem bevölkerungsabhängigen Teil zusammensetzten.
So hat die Region, welche für die gesetzliche Regelung der Feuerwehrdienste zuständig ist, die entsprechenden Verwaltungsbefugnisse verpflichtend auf die Provinzen zu übertragen.