Ersatzfähig ist nach österreichischer Judikatur der Wert der besonderen Vorliebe nur bei Beschädigung vermittels einer durch das Strafgesetz verbotenen Handlung oder aus Mutwillen und Schadenfreude.
Das Wahre an der Sache war, dass die oberste Steinplatte dieses Felsens aus Mutwillen herabgestürzt, dadurch aber keineswegs die Felsengruppe zerstört worden ist.
Ersatzfähig ist der Wert der besonderen Vorliebe nur bei Beschädigung vermittels einer, durch das Strafgesetz verbotenen Handlung oder aus Mutwillen und Schadenfreude.