Im Rahmen seiner Hoheitsbefugnisse darf der Küstenstaat künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke, wie z. B. Bohrinseln, errichten und wissenschaftliche Meeresforschung betreiben.
Der Küstenstaat kann einen „erweiterten Festlandsockel“ von bis zu 350 Seemeilen beanspruchen – in Einzelfällen auch darüber hinaus (mittels Antrag, Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels).
Auch kann der Küstenstaat wunschgemäß an Bord der ausländischen Forschungsschiffe an den wissenschaftlichen Untersuchungen selbst teilnehmen oder sich dabei vertreten lassen.