Trotz erweiterter Befugnisse in der Wirtschaftsführung behielten die üblichen haushalterischen Grundsätze der öffentlichen Verwaltung überwiegend ihre Geltung.
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat sich die Finanzbehörde der einfachsten Ermittlungsmöglichkeit zu bedienen und den geringstmöglichen Eingriff in die Sphäre des Steuerpflichtigen vorzunehmen.
Eine Ausnahme sind Kinder mit Eltern unterschiedlicher Staatsbürgerschaft, wo im Land des nicht-österreichischen Elternteils ebenfalls der ius-sanguinis-Grundsatz gilt.