Um den Besitzer, der in die Sache Investitionen getätigt hatte, andererseits zu schützen, wurde diesem das prozessuale Verteidigungsmittel einer Einrede zugestanden.
Dem gesetzlichen Anspruch kann der Hauptschuldner sowohl Einreden und Einwendungen aus dem Hauptschuldverhältnis als auch aus dem Innenverhältnis entgegenhalten.
Es wird argumentiert, dass die Formulierung, es seien „weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen“, zu weit geraten sei und einer teleologischen Reduktion bedürfe.
Der Klage des Vollstreckungsschuldners wird stattgegeben, wenn die geltend gemachten Einwendungen oder Einreden gegen den titulierten Anspruch vorhanden sind und nicht präkludiert sind.