Nach dem Reglement von 1852 war die Post verpflichtet, gewöhnliche und eingeschriebene Briefe, Paketadressen (Begleitbriefe zu gewöhnlichen Paketen) sowie Scheine zu Wertsendungen und Ablieferungsscheine für Briefe mit Bareinzahlung, zuzustellen.
Zugestellt werden alle von außerhalb kommenden Briefe, Kreuzbandsendungen und Warenproben, Begleitbriefe zu Paketen ohne Wertangabe und Ablieferungsscheine über Briefe und Pakete mit Wertangabe.