Der Ablader teilt dem Verfrachter vor Beginn der Verladung mit, welche Angaben hinsichtlich Maß, Gewicht, Anzahl, Art der Güter und Merkzeichen ins Konnossement aufgenommen werden sollen.
Da der Handel fast immer durch die Hände chinesischer Ablader ging, versuchten diese jedoch, schon im Interesse ihrer ausländischen Kunden, so gut wie möglich einheitliche Ware zu vermitteln.
Ein Bordkonnossement ist in der Regel bei Akkreditivgeschäften erforderlich, weil erst durch das Bordkonnossement der Ablader die tatsächliche Verfügungsmacht über die Ware verloren hat.
Das Übernahmekonnossement ist üblich, wenn sich der Verfrachter und der Ablader einig sind, bereits vor der Verschiffung ein Konnossement auszustellen.